Wegweiser für Optiker
Herzlich willkommen bei unserem Wegweiser für Optiker.
Im Folgenden erhalten Sie Informationen über "Leistungsanspruch auf Sehhilfen bei Erwachsenen".
Unser Sehtest zeigt Ihnen die verschiedenen Vergrößerungs- und Kontrasteinstellungen für hochgradig Sehbehinderte. Der Sehtest steht im Powerpoint-Format zur Verfügung und ist für eine Bildschirmauflösung von 1024 x 800 dpi optimiert. Beim Download des Sehtests wird der Powerpoint-Viewer mit heruntergeladen; d.h. Sie können diesen auf Ihrem Rechner auch dann abspielen, wenn Sie nicht über Microsoft-Powerpoint verfügen.
Wichtige Hinweise zum Sehtest:
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Nach dem Download des Sehtests, entpacken Sie die heruntergeladene Datei "sehtest-online.zip" in einen Ordner auf Ihrer lokalen Festplatte. Bitte lesen Sie vor dem Starten des Sehtest die Datei "BITTE_LESEN.txt" durch. Sie enthält wichtige Hinweise zum Umgang mit dem Sehtest.
Für Ihre kompetente Beratung nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Unter dem Menüpunkt "Krankenkassen" erfahren Sie, bei welchen Krankenkassen BAUM Retec AG Hilfsmittellieferant ist.
Leistungsanspruch auf Sehhilfen bei Erwachsenen
Eine Sehhilfe zur Verbesserung der Sehschärfe ist verordnungsfähig ….
bei Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie aufgrund ihrer Sehschwäche oder Blindheit, entsprechend der von der WHO empfohlenen Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung, auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 aufweisen.
Diese liegt vor, wenn die Sehschärfe (Visus) bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brillen- oder möglichen Kontaktlinsenversorgung auf dem besseren Auge maximal 0,3 beträgt, oder das beidäugige Gesichtsfeld < 10 Grad bei zentraler Fixation ist.“
Besteht ein Anspruch, gelten die Ausführungen der Produktgruppe 25 „Sehhilfen“ des Hilfsmittelverzeichnisses und die Festbeträge (sofern vorhanden) weiter.
Eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 der von der WHO empfohlenen Klassifikation ist Voraussetzung für den Leistungsanspruch auf Sehhilfen bei Erwachsenen.
Dies betrifft Versicherte, die unter
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Blindheit beider Augen (Diagnoseschlüssel H54.0)
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Blindheit eines Auges und Sehschwäche des anderen Auges (Diagnoseschlüssel H54.1) oder
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Sehschwäche beider Augen (Diagnoseschlüssel H54.2) leiden.
Kodierungsschlüssel (ICD Schlüssel)
H54.0 |
Blindheit beider Augen |
H54.1 |
Blindheit eines Auges und Sehschwäche des anderen Auges |
H54.2 |
Sehschwäche beider Augen |
Um eine Zuordnung zu den H54-Diagnoseschlüsseln erstellen zu können, müssen die WHO-Stufen für jedes Auge separat erhoben werden, um daraus den Diagnoseschlüssel abzuleiten:
1. Rechts: WHO = 1 Links: WHO = 1 => ICD* = H54.2
2. Rechts: WHO = 1 Links: WHO = 3 => ICD* = H54.1
3. Rechts: WHO = 4 Links: WHO = 3 => ICD* = H54.0
*International Statistical Classification of Diseases
Bezeichnung gemäß ICD 10 |
Stufen gemäß WHO |
Sehfähigkeit mit bestmöglicher Korrektur |
Sehschwäche |
1 |
Sehschärfe (Visus) von 0,3 bis 0,1 |
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2 |
Sehschärfe (Visus) von 0,1 bis 0,05 |
Blindheit |
3 |
Sehschärfe (Visus) von 0,05 bis 0,02 |
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4 |
Sehschärfe (Visus) von 0,02 bis Lichtwahrnehmung |
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5 |
Keine Lichtwahrnehmung |
Eine schwere Sehbehinderung, die zu einer Versorgung zu Lasten der GKV führen kann, liegt somit nur vor, wenn die Sehschärfe (Visus) auf jedem Auge bei bestmöglicher Korrektur trotz Verwendung von Sehhilfen jeglicher Art maximal 0,3 beträgt.
Eine eingeschränkte Sehleistung von bis zu 0,3 auf einem Auge allein reicht somit für einen Leistungsanspruch nicht aus.
Indikation für Bildschirmlesegeräte
Herausgegeben Bundesanzeiger vom Bundesministerium der Justiz
Ausgegeben am Dienstag , dem 22. April 1997
Ein Visus von 0.10 oder kleiner begründet in der Regel eine medizinische Indikation für die Versorgung mit einem Bildschirmlesegerät.
Bei Behinderungen, wie z.b. Nystagmus oder Gesichtsfeldausfall, die zur Visusminderung hinzukommen, kann auch bei einem besseren Visus ein Bildschirmlesegerät in Frage kommen.
Sehbehinderung kann z.b. eintreten durch:
hochgradige Myopie mit degenerativer Veränderung der Netzhaut (wobei Brillenanpassung zuvor versucht worden sein muß),
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Maculadegeneration,
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Opticusatrophie,
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Tapetoretinale Degenertaion, wie z.b. Retinopathia pigmentosa,
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Retinopathien anderer Genese (auch als diabetische Folgeschäden),
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Trübung der brechenden Medien, soweit keine Indikation für eine Operation gegeben ist,
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Angeborene Erkrankungen (z.B. Albinismus, Nystagmus).
Die Versorgung mit einem Bildschirmlesegerät zu Lasten der GKV ist nur möglich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
A. Gesetzliche Voraussetzungen
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Bei dem Versicherten muß eine hochgradige Sehbehinderung oder eine andere Grunderkrankung des Auges vorliegen, die eine Versorgung mit optisch vergrößernden Sehhilfen (wie z.B. Lupen, Lupenbrillen) nicht zuläßt.
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Visus kleiner gleich 0,1 auf dem bereits korrigierten besseren Auge; und/oder benötigte Vergrößerung größer als 8fach.
B. Persönliche Voraussetzungen des Versicherten
Der Versicherte muss geistig, körperlich und manuell in der Lage sein, das Gerät bedienen zu können.
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Motivation des Versicherten
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Regelmässige Lesegewohnheiten
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Täglicher Gebrauch: Nicht bei Randbereichen des täglichen Lebens (Kontoauszüge, persönliche Korrespondenz). Der medizinische Dienst macht die Entscheidung für ein Hilfsmittel vom Lesebedarf abhängig und legt ca. eine Nutzung von mindestens 5 Stunden pro Woche zu Grunde.

